Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden der Streitwert bzw. das tasächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls.

Bei offensichtlichem Missverhältnis zwischen Streitwert und tatsächlichem Streitinteresse bemisst sich die Gebühr nach dem höheren der beiden Werte.

In den Gerichts- und Staatsgebühren sind die Schreib- und Zustellgebühren, die Gebühren für Vorladungen und die Kosten für Telekommunikation enthalten. Nicht enthalten sind Kosten Dritter (z.B. Gutachter).

Folgende Gerichtsgebühren gelten im Verfahren vor dem Friedensrichter:
(gemäss Verordnung des Obergerichtes vom 08. September 2010, gültig ab 01.01.2011)

 

bei einem Streitwert

Gerichtsgebühr

 
bis CHF 1'000.00 CHF 65.00 bis 250.00  

bis CHF 10'000.00

CHF 250.00 bis 420.00

 

bis CHF 100'000.00

CHF 420.00 bis 615.00

 

ab CHF 100'000.00

CHF 615.00 bis 1240.00

 

 

In nicht vermögensrechtlichen Verfahren (z.B. Vaterschaft, Immissionen im Nachbarrecht etc.) beträgt die Gebühr Fr. 100 bis Fr. 850.

Im Erkenntnisverfahren kann die Gebühr um höchstens die Hälfte erhöht werden.

Personen, denen die Mittel zur Bezahlung der Gerichtskosten fehlen, kann auf Gesuch hin die unentgeltliche Prozessführung (UP) bewilligt werden. Ausgenommen sind Prozesse, die zum Vornherein aussichtslos erscheinen; sowie für juristische Personen.

Bei den Friedensrichterämtern sind Formulare für UP-Gesuche erhältlich. Die Gesuche sind beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen. Die finanziellen Verhältnisse sind dabei zu belegen, z.B. mit einer Bestätigung des Steuer- oder des Sozialamtes.