Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden der Streitwert bzw. das tasächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls.
Bei offensichtlichem Missverhältnis zwischen Streitwert und tatsächlichem Streitinteresse bemisst sich die Gebühr nach dem höheren der beiden Werte.
In den Gerichts- und Staatsgebühren sind die Schreib- und Zustellgebühren, die Gebühren für Vorladungen und die Kosten für Telekommunikation enthalten. Nicht enthalten sind Kosten Dritter (z.B. Gutachter).
Gerichtsgebühr im Verfahren vor dem Friedensrichter
gemäss Verordnung des Obergerichtes vom 04. April 2007 |
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Streitwert in Fr. |
Gebühr in Fr.
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Sühnverfahren und Erkenntnisverfahren |
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bis 1 000
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65 - 250 |
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bis 10 000
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250 - 420 |
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bis 100 000
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420 - 615 |
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ab 100 000
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615 - 1240 |
In nicht vermögensrechtlichen Verfahren (Scheidungen, Vaterschaft, Immissionen im Nachbarrecht etc.) beträgt die Gebühr Fr. 100 bis Fr. 850.
Im Erkenntnisverfahren kann die Gebühr um höchstens die Hälfte erhöht werden.
Personen, denen die Mittel zur Bezahlung der Gerichtskosten fehlen,
kann auf Gesuch hin die unentgeltliche Prozessführung (UP) bewilligt
werden. Ausgenommen sind Prozesse, die zum Vornherein aussichtslos
erscheinen; sowie für juristische Personen.
Bei den Friedensrichterämtern sind Formulare für UP-Gesuche erhältlich.
Die finanziellen Verhältnisse sind dabei zu belegen, z.B. mit einer
Bestätigung des Steuer- oder des Sozialamtes. |